Artikel 12 Absatz 1 – Richter machen von ihrem Recht Gebrauch
In Waibling tanzte eine junge Dame an der Stange. Sie hatte irgendwann jedoch das Tanzen für Go Go satt und wollte in den Polizeidienst eintreten, eine Ausbildung anstreben. Das wurde ihr dann allerdings verwehrt, nämlich durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss des Stuttgarter Verwaltungsgerichts. Die Klage der jungen Frau wurde abgewiesen, die Richter urteilten:
Tabledancing rechtfertigt die Ablehnung einer Bewerberin für den Polizeidienst. Es bestehen Zweifel an der charakterlichen Eignung.
Und das Grundgesetzt gibt wiederum den Richtern Recht?! Artikel 12 Absatz 1 sieht zwar das Recht des Bürgers auf freie Berufswahl vor, die kann jedoch vom Gericht eingeschränkt werden:
Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (Wikisource)
Eigentlich sieht das Gesetz – so interpretiere ich es – nur eine Handhabe vor. Prinzipiell müsste ein gesetzlicher Rahmen Verbote notieren, die z. B. Tabledancing als vorherige Karriere für eine Polizeilaufbahn ausschließen. Wenn ich Jana B. wäre, hätte ich zwar nicht auf Tischen getanzt. Doch in so einer Situation würde ich die Instanzen weiterhin durchlaufen wollen. Ob das nun sinnvoll ist oder nicht. Man merke den Fall Bosman im Fußball vor. Man macht sich natürlich beim potenziellen Arbeitgeber unbeliebt, doch gleichwie würden viele Leute davon profitieren. Persönlich halte ich den Richterspruch aus Stuttgart nämlich für durchaus unzumutbar. Das würde bedeuten, dass man ehemalige Alkoholabhängige nicht in der Reha einsetzen könnte, an Stellen, da ihre Erfahrungen im Umgang mit der Krankheit notwendig sind; letzteres habe ich erlebt. Das würde auch bedeuten, dass Menschen keine “zweite Chance” haben dürften, wie man so schön formuliert. Für mich ein Unding. Die Spinnen, die Stuttgarter.
Nicht erst, seit sie einen Bayern als Trainer der Bundesligamannschaft eingesetzt haben.
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Tags Artikel 12, Berufswahl, Gundgesetz
Kategorie Glocal · Autor Alexander Trust · Keine Kommentare
